Afrikanische Schweinepest (ASP): Dynamisches Seuchengeschehen

Anfang Juli ist die Afrikanische Schweinepest in Rheinland-Pfalz angekommen.
Bisher wurde das Virus bei Wildschweinen in den beiden rheinhessischen Landkreisen Alzey-Worms und Mainz-Bingen nachgewiesen. Mitte August kam es zum bisher einzigen Ausbruch in einem rheinland-pfälzischen Hausschweinebestand im Kreis Bad-Dürkheim. Aktuelle Fallzahlen sind auf der ASP-Sonderseite des rheinland-pfälzischen Umweltministeriums abrufbar. In Hessen grassiert, die Tierseuche bereits seit Mitte Juni bei Wildschweinen und wurde seitdem auch in mehreren Hausschweinebestände festgestellt. In den Betrieben mussten die Bestände vollständig gekeult werden.

Um die Fundorte der infizierten Wildschweine wurde unterschiedliche Restriktionszonen eingerichtet in denen bestimmte Auflagen gelten. Nähere Informationen zu den aktuellen Regeln, Allgemeinverfügungen und Karten zu den einzelnen Zonen sind im weiteren Verlauf dieser Seite zu finden. Rund um die Hausschweinebestände, in denen das ASP-Virus nachgewiesen wurde, gelten in einem bestimmten Radius strikte Auflagen für schweinehaltende Betriebe.

Welche Zonen werden im aktuellen Seuchenfall unterschieden?

Sperrzone II: ca. 15 km Radius um den Fundort von ASP-infizierten Wildschweinen

Kernzone: kleinere Zone innerhalb der Sperrzone II direkt um den Fundort von ASP-infizierten Wildschweinen

Sperrzone I: umgibt die Sperrzone II mit einem zusätzlichen Radius von ca. 10 km

Sperrzone III: Überwachungsbereich rund um ASP-Fälle in Hausschweinebeständen

Auf der Karte des Ministeriums für Klimaschutz. Umwelt, Energie und Mobilität können die einzelnen Zonen in einer Gesamtübersicht nachvollzogen werden.

Mainz-Bingen

Im Landkreis Mainz-Bingen wurde eine Kernzone unmittelbar um die Fundorte der infizierten Wildschweine eingerichtet. Diese betrifft anteilig folgende Städte und Gemeinden: Guntersblum (östlich der B9), Ludwigshöhe (östlich der B9), Dienheim (östlich der B9) und Oppenheim (östlich der B9). Darüber hinaus gibt es um die Kernzone mit einem größeren Radius die Sperrzone ll. Um die Sperrzone II wurde wiederum eine Sperrzone l mit Vorgaben für die Jagd sowie schweinehaltende Betriebe festgelegt. Welche Städte und Gemeinden von den jeweiligen Zonen betroffen sind, ist der entsprechenden Allgemeinverfügung zu entnehmen.

Aufgrund von positiven ASP-Fällen in Hausschweinebeständen in Hessen wurde zudem eine Sperrzone III mit einem Radius von zehn Kilometern um die betroffenen Betriebe eingerichtet, welche auch folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Mainz-Bingen betrifft: Oppenheim und Nierstein, die Gemeinden Dalheim, Dexheim, Dienheim, Eimsheim, Guntersblum, Ludwigshöhe, Uelversheim, Wintersheim und Nackenheim. Die Allgemeinverfügung für die Sperrzone III beinhaltet starke Einschränkungen für den Handel mit Schweinen und Produkten aus Schweinefleisch sowie Schlachtungen.

Interaktive Karte Mainz-Bingen (Übersicht Restriktionszonen + Fundorte infizierter Wildschweine)


Welche Maßnahmen gelten in der Sperrzone II im Landkreis Mainz-Bingen?
    • Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unverzüglich der Kreisverwaltung zu melden.
    • Es ist verboten, Schweine aus Betrieben in der Sperrzone II zu verbringen.
    • Jagd, mit Ausnahme von Schwarzwild, ist in Gebieten erlaubt, die sich nicht in der Kernzone befinden und in denen in den vergangenen fünf Jahren weniger als zwei Stück Schwarzwild pro 100 Hektar erlegt worden sind. Die Jagd ist ausschließlich als Ansitzjagd gestattet und sollte unter Verwendung eines Schalldämpfers erfolgen.
    • Hunde müssen angeleint werden.
    • Gras, Heu und Stroh, das in der Sperrzone II gewonnen wurde, darf nicht als Futter, Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden sofern es nicht mindestens sechs Monate vor der Festlegung der Sperrzone II gewonnen wurde, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.
    • Für Ackerbau, Weinbau und Obstbau gibt es bislang KEINE Einschränkungen (also weder Einschränkungen in der Bewirtschaftung noch bei der Ernte).
    • Errichtung von Zäunen (mobil oder fest): Das Betreten oder Befahren der betroffenen Grundstücke zum Bau des Zaunes bzw. zur Wartung der fertiggestellten Zaunanlage ist durch die Grundstückeigentümer zu dulden.

Die vollständige und ausführliche Auflistung der geltenden Maßnahmen ist der aktuellen Allgemeinverfügung für die Sperrzone ll zu entnehmen:

Welche Maßnahmen gelten in der Kernzone im Landkreis Mainz-Bingen?

Die Kernzone ist Bestandteil der Sperrzone II und betrifft Teile der Gemeinden und Städte Guntersblum (östlich der B9), Ludwigshöhe (östlich der B9), Dienheim (östlich der
B9) und Oppenheim (östlich der B9). In dieser Zone gelten über die erlassenen Maßnahmen der Sperrzone II hinaus folgende Anordnungen:

      • Es gilt ein allgemeines Bejagungsverbot.
      • Zur Abgrenzung der Kerngebiets und weiterer Flächen im Kerngebiet werden mobile/feste Absperrungen errichtet.
      • In Flächen mit Ölsaaten, Getreide, Gemenge sowie Eiweißpflanzen und Leguminosen einschließlich aller bodendeckenden Kulturen, die keinen unmittelbaren Blick auf den Boden erlauben, bedarf es einer Genehmigung der zuständigen Behörde für maschinelle Bearbeitungsmaßnahmen und Ernten.
        Eine Genehmigung für das Mähen von Grünland oder die Ernte von Getreide, Ölsaaten sowie Eiweißpflanzen und Leguminosen in der Kernzone gilt unter der Erfüllung der Voraussetzungen als erteilt, wenn die Fläche am gleichen Tag unter geeigneten Witterungsbedingungen, mittels Drohne auf das Vorhandensein von Wildschweinen und Wildschweinkadavern sowie Teilen davon abgesucht worden sind.

Anforderung an das Absuchen der Fläche mittels Drohne:

    • Der Drohnenpilot muss im Besitz eines gültigen Drohnenführerscheins sein und die entsprechende Fachkenntnis besitzen.
    • Das von der Drohnenführung übergebene Flugprotokoll ist von der Auftraggeberin / dem Auftraggeber aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Ist die Erstellung eines Flugprotokolls nicht möglich, ist eine Bestätigung über die durchgeführte Drohnensuche mit dem Ergebnis der Suche (Name, Kontaktdaten, Datum, Schlagnummer und Ergebnis des Abflugs) festzuhalten.

Musterbestätigung Drohnensuche ASP

    • Die einzusetzende Drohne muss hierbei über eine Wärmebildtechnik von mindestens 640 x 512 Pixel verfügen.
    • Im Falle der Heuernte ist für die auf die Mahd folgenden Tätigkeiten (wenden, pressen) keine weitere Drohnensuche erforderlich.

Die Auflagen für die Kernzone wurden in einer Allgemeinverfügung veröffentlicht:

Welche Maßnahmen gelten in der Sperrzone l im Kreis Mainz-Bingen?

Für die Jagd gelten in Auszügen folgende Einschränkungen:

    • Die Durchführung von Bewegungsjagden (z.B. Treib- und Drückjagden) und Erntejagden ist verboten.
    • Die Jagd ist ausschließlich als Ansitzjagd oder Fallenjagd gestattet.
    • Ein Kontakt von bei der Jagd eingesetzten Hunden mit Schwarzwild ist zu vermeiden.

Zudem müssen die Jagdausübungsberechtigten sicherstellen, dass jedes erlegte Wildschwein der zuständigen Veterinärbehörde des Landkreises unverzüglich, unter Angabe des genauen Ortes (mit GPS-Daten), gemeldet wird und eine serologische und virologische Untersuchung auf ASP durchgeführt wird.
Des Weiteren bestehen verschiedene Verbringungsverbote und Ausnahmen hiervon. Weitere, die Jagd betreffende Maßnahmen, sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen.

Die Landwirtschaft betreffenden Maßnahmen beziehen sich derzeit nur auf schweinehaltende Betriebe.

    • Schweinehalter haben unverzüglich
        • der zuständigen Veterinärbehörde
          • die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie jede Änderung,
          • die Anzahl der verendeten Schweine,
          • die Anzahl der erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine zu melden
        • sämtliche Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit wildlebenden Schweinen, in Berührung kommen können
        • verendete oder erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch und virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
        • Futter, Einstreu, Beschäftigungsmaterial und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
        • funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten (gemäß DVG-Liste behüllte Viren, Spalte 7b),
        • sicherzustellen, dass
          • die Bereiche, in denen Schweine gehalten werden, nur mit Schutzkleidung, insbesondere betriebseigenen Schuhen, betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts, in denen Schweinen gehalten werden (Auslauf, Freilauf), abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, diese unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird,
          • Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen der Bereiche, in denen Schweine gehalten werden, gereinigt und desinfiziert wird.
        • Schweinehalter haben tagesaktuelle Aufzeichnungen über alle Personen, die im Betrieb Bereiche besuchen, in denen Schweine gehalten werden, zu führen und diese der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
  • Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
  • Die Verbringung von Schweinen, die in einem in der Sperrzone I gelegenen Betrieb gehalten werden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer ist verboten. Ausnahmen können unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Schweine genehmigungsfrei verbracht werden.

 

Welche Maßnahmen gelten in der Überwachungszone im Landkreis Mainz Bingen?

Die Allgemeinverfügung für die Überwachungszone beinhaltet starke Einschränkungen für den Handel mit Schweinen und Produkten aus Schweinefleisch sowie Schlachtungen.

Alzey-Worms

Im Landkreis Alzey-Worms wurde eine Kernzone (Gemeinden Gimbsheim und Eich) unmittelbar um die Fundorte der infizierten Wildschweine eingerichtet. Darüber hinaus gibt es um die Kernzone mit einem größeren Radius die Sperrzone ll. Um die Sperrzone II wurde wiederum eine Sperrzone l festgelegt. Welche Städte und Gemeinden von den jeweiligen Zonen betroffen sind, ist der entsprechenden Allgemeinverfügung zu entnehmen.

Aufgrund von positiven ASP-Fällen in Hausschweinebeständen in Hessen sowie in Gerolsheim (Kreis Bad-Dürkheim) wurde zudem eine Sperrzone III mit einem Radius von zehn Kilometern um die betroffenen Betriebe eingerichtet, welche auch folgende Gemeinden des Landkreises Alzey-Worms betrifft: Gimbsheim, Eich, Alsheim, Mettenheim, Bechtheim, Osthofen, Hamm, Offstein, Hohen-Sülzen und Monsheim sowie in der Stadt Worms alle Ortsteile. Die Allgemeinverfügung für die Sperrzone III beinhaltet überwiegend Maßnahmen und Einschränkungen, die für Halter von Hausschweinen zu beachten sind. Auch für die Jägerschaft gibt es Restriktionen und Verbote, u.a. was das Verbringen von Fleisch angeht.

Um eine Weiterverbreitung der ASP zu verhindern, wurde ein Elektrozaunes von Oppenheim bis Osthofen errichtet. Es wird eine regelmäßige Kontrolle der Funktionsfähigkeit durchgeführt. Es ist darauf zu achten, dass er nicht irrtümlich bei der Bewirtschaftung beschädigt und damit die Schutzfunktion gefährdet wird. Ein weiterer Zaun wurde entlang des Altrheinbogens zwischen Eich und Gimbsheim errichtet.

Karte Zauntrasse Alzey-Worms
Karte Zaun Altrheinbogen Eich-Gimbsheim

 

Karte Sperrzone I + II Alzey-Worms Karte Sperrzone III Alzey-Worms

 

Welche Maßnahmen gelten in der Sperrzone II im Landkreis Alzey-Worms?
    • Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unverzüglich der Kreisverwaltung zu melden.
    • Es ist verboten, Schweine aus Betrieben in der Sperrzone II zu verbringen.
    • Jagd, mit Ausnahme von Schwarzwild, ist in Gebieten erlaubt, die sich nicht in der Kernzone befinden und in denen in den vergangenen fünf Jahren weniger als zwei Stück Schwarzwild pro 100 Hektar erlegt worden sind. Die Jagd ist ausschließlich als Ansitzjagd mit Schalldämpfer gestattet.
    • Hunde müssen angeleint werden.
    • Gras, Heu und Stroh, das in der Sperrzone II gewonnen wurde, darf nicht als Futter, Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden sofern es nicht mindestens sechs Monate vor der Festlegung der Sperrzone II gewonnen wurde, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.
    • Für Ackerbau, Weinbau und Obstbau gibt es bislang KEINE Einschränkungen (also weder Einschränkungen in der Bewirtschaftung noch bei der Ernte).
    • Errichtung von Zäunen (mobil oder fest): Das Betreten oder Befahren der betroffenen Grundstücke zum Bau des Zaunes bzw. zur Wartung der fertiggestellten Zaunanlage ist durch die Grundstückeigentümer zu dulden.

 

Die vollständige und ausführliche Auflistung der geltenden Maßnahmen ist der aktuellen Allgemeinverfügung für die Sperrzone II zu entnehmen:

Welche Maßnahmen gelten in der Kernzone im Landkreis Alzey-Worms?

DieKernzone ist Bestandteil der Sperrzone II und betrifft die Gemeinden Gimbsheim und Eich. In dieser Zone gelten über die erlassenen Maßnahmen der Sperrzone II hinaus folgende Anordnungen:

    • Es gilt ein allgemeines Bejagungsverbot.
    • Zur Abgrenzung der Kernzone wird ein mobiler Zaun errichtet.
    • In Flächen mit Ölsaaten, Getreide, Gemenge sowie Eiweißpflanzen und Leguminosen einschließlich aller bodendeckenden Kulturen, die keinen unmittelbaren Blick auf den Boden erlauben, bedarf es einer Genehmigung der zuständigen Behörde für maschinelle Bearbeitungsmaßnahmen und Ernten.
      Eine Genehmigung für das Mähen von Grünland oder die Ernte von Getreide, Ölsaaten sowie Eiweißpflanzen und Leguminosen in der Kernzone gilt unter der Erfüllung der Voraussetzungen als erteilt, wenn die Fläche am gleichen Tag unter geeigneten Witterungsbedingungen, mittels Drohne auf das Vorhandensein von Wildschweinen und Wildschweinkadavern sowie Teilen davon abgesucht worden sind.

Anforderung an das Absuchen der Fläche mittels Drohne:

    • Der Drohnenpilot muss im Besitz eines gültigen Drohnenführerscheins sein und die entsprechende Fachkenntnis besitzen.
    • Das von der Drohnenführung übergebene Flugprotokoll ist von der Auftraggeberin / dem Auftraggeber aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Ist die Erstellung eines Flugprotokolls nicht möglich, ist eine Bestätigung über die durchgeführte Drohnensuche mit dem Ergebnis der Suche (Name, Kontaktdaten, Datum, Schlagnummer und Ergebnis des Abflugs) festzuhalten.

Musterbestätigung Drohnensuche ASP

    • Die einzusetzende Drohne muss hierbei über eine Wärmebildtechnik von mindestens 640 x 512 Pixel verfügen.
    • Im Falle der Heuernte ist für die auf die Mahd folgenden Tätigkeiten (wenden, pressen) keine weitere Drohnensuche erforderlich.

Die Auflagen für die Kernzone wurden in einer Allgemeinverfügung veröffentlicht:

Welche Maßnahmen gelten in der Sperrzone l im Kreis Alzey-Worms?

Für die Jagd gelten in Auszügen folgende Einschränkungen:

    • Die Durchführung von Bewegungsjagden (z.B. Treib- und Drückjagden) und Erntejagden ist verboten.
    • Die Jagd ist ausschließlich als Ansitzjagd oder Fallenjagd gestattet.
    • Ein Kontakt von bei der Jagd eingesetzten Hunden mit Schwarzwild ist zu vermeiden.

Zudem müssen die Jagdausübungsberechtigten sicherstellen, dass jedes erlegte Wildschwein der zuständigen Veterinärbehörde des Landkreises unverzüglich, unter Angabe des genauen Ortes (mit GPS-Daten), gemeldet wird und eine serologische und virologische Untersuchung auf ASP durchgeführt wird.
Des Weiteren bestehen verschiedene Verbringungsverbote und Ausnahmen hiervon. Weitere, die Jagd betreffende Maßnahmen, sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen.

Die Landwirtschaft betreffenden Maßnahmen beziehen sich derzeit nur auf schweinehaltende Betriebe.

    • Schweinehalter haben unverzüglich
        • der zuständigen Veterinärbehörde
          • die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie jede Änderung,
          • die Anzahl der verendeten Schweine,
          • die Anzahl der erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine zu melden
        • sämtliche Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit wildlebenden Schweinen, in Berührung kommen können
        • verendete oder erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch und virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
        • Futter, Einstreu, Beschäftigungsmaterial und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
        • funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten (gemäß DVG-Liste behüllte Viren, Spalte 7b),
        • sicherzustellen, dass
          • der Bereich, in denen Schweine gehalten werden, nur mit Schutzkleidung, insbesondere betriebseigenen Schuhen, betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts, in denen Schweinen gehalten werden (Auslauf, Freilauf), abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, diese unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird,
          • Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Bereichs, in denen Schweine gehalten werden, gereinigt und desinfiziert wird.
        • Schweinehalter haben tagesaktuelle Aufzeichnungen über alle Personen, die im Betrieb Bereiche besuchen, in denen Schweine gehalten werden, zu führen und diese der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
  • Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
  • Die Verbringung von Schweinen, die in einem in der Sperrzone I gelegenen Betrieb gehalten werden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer ist verboten. Ausnahmen können unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Schweine genehmigungsfrei verbracht werden.

Welche Maßnahmen gelten in der Sperrzone III im Landkreis Alzey-Worms?

Die Allgemeinverfügung für die Sperrzone III beinhaltet überwiegend Maßnahmen und Einschränkungen, die für Halter von Hausschweinen zu beachten sind. Auch für die Jägerschaft gibt es Restriktionen und Verbote, u.a. was das Verbringen von Fleisch angeht.

Rhein-Pfalz-Kreis

Im Rhein-Pfalz-Kreis wurde eine Sperrzone II eingerichtet die folgende Städte und Gemeinden anteilig betrifft: Teile der Stadt Ludwigshafen (BASF-Werksgelände, bebaute Ortslage Oppau, ganzer Stadtteil Edigheim), die bebaute Fläche der Stadt Frankenthal sowie die östlich davon gelegenen Freiflächen des Stadtgebietes, sowie die Gemeinden Beindersheim, Großniedesheim, Kleinniedesheim, Bobenheim-Roxheim.
Darüber hinaus besteht eine Sperrzone I, welche die Gebiete der Stadt Ludwigshafen und Frankenthal (außerhalb der Sperrzone II) und folgende Gemeinden: Heuchelheim bei Frankenthal, Heßheim, Lambsheim, Maxdorf, Birkenheide, Fußgönheim, Dannstadt-Schauernheim, Mutterstadt, Limburgerhof, Neuhofen und Altrip umfasst.

Karte Sperrzone I + II Rhein-Pfalz-Kreis

Welche Maßnahmen gelten in der Sperrzone II im Rhein-Pfalz-Kreis?
    • Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unverzüglich der Kreisverwaltung zu melden.
    • Verbringungsverbot für Schweine in das Gebiet hinein und aus dem Gebiet heraus.
    • Die Jagd auf Wildarten mit Ausnahme von Schwarzwild in der in Abschnitt B I dieser Allgemeinverfügung festgelegten Sperrzone II. Hierfür werden epidemiologische Ermittlungen angestellt. Insbesondere wird die Schwarzwilddichte und Pachtverhältnisse bewertet. Insbesondere dürfen in den letzten fünf Jagdjahren im Mittel nicht mehr als zwei Stück Schwarzwild pro 100 Hektar erlegt worden sein. Die Ausnahme kann auf Antrag nach Prüfung gewährt werden. Die Jagd wird in den betroffenen Revieren ausschließlich als Ansitzjagd gestattet.
    • Hunde müssen angeleint werden.
    • Gras, Heu und Stroh, das in der Sperrzone II gewonnen wurde, darf nicht als Futter, Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden sofern es nicht mindestens sechs Monate vor der Festlegung der Sperrzone II gewonnen wurde, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.
    • Für Ackerbau, Weinbau und Obstbau gibt es bislang KEINE Einschränkungen (also weder Einschränkungen in der Bewirtschaftung noch bei der Ernte).
    • Errichtung eines Zaunes (mobil oder fest): Das Betreten oder Befahren der betroffenen Grundstücke zum Bau des Zaunes bzw. zur Wartung der fertiggestellten Zaunanlage ist durch die Grundstückeigentümer zu dulden.

Die vollständige und ausführliche Auflistung der geltenden Maßnahmen ist der aktuellen Allgemeinverfügung für die Sperrzone II zu entnehmen:

Welche Maßnahmen gelten in der Sperrzone I im Rhein-Pfalz-Kreis?

Für die Jagd gelten in Auszügen folgende Einschränkungen:

    • Die Durchführung von Bewegungsjagden (z.B. Treib- und Drückjagden) und Erntejagden ist verboten.
    • Die Jagd ist ausschließlich als Ansitzjagd oder Fallenjagd gestattet.
    • Ein Kontakt von bei der Jagd eingesetzten Hunden mit Schwarzwild ist zu vermeiden.

Zudem müssen die Jagdausübungsberechtigten sicherstellen, dass jedes erlegte Wildschwein der zuständigen Veterinärbehörde des Landkreises unverzüglich, unter Angabe des genauen Ortes (mit GPS-Daten), gemeldet wird und eine serologische und virologische Untersuchung auf ASP durchgeführt wird.
Des Weiteren bestehen verschiedene Verbringungsverbote und Ausnahmen hiervon. Weitere, die Jagd betreffende Maßnahmen, sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen.

Die Landwirtschaft betreffenden Maßnahmen beziehen sich derzeit nur auf schweinehaltende Betriebe.

    • Schweinehalter haben unverzüglich
        • der zuständigen Veterinärbehörde
          • die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie jede Änderung,
          • die Anzahl der verendeten Schweine,
          • die Anzahl der erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine per E-Mail an stab@rheinpfalzkreis.de zu melden
        • sämtliche Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit wildlebenden Schweinen, in Berührung kommen können
        • verendete oder erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch und virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
        • Futter, Einstreu, Beschäftigungsmaterial und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
        • funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten (gemäß DVG-Liste behüllte Viren, Spalte 7b),
        • sicherzustellen, dass
          • der Betrieb nur mit Schutzkleidung, insbesondere betriebseigenen Schuhen, betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert (gemäß DVG-Liste behüllte Viren, Spalte 7b) oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, diese unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird,
          • Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalles oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird (gemäß DVG-Liste behüllte Viren, Spalte 7b),
        • Schweinehalter haben tagesaktuelle Aufzeichnungen über alle Personen, die im Betrieb Bereiche besuchen, in denen Schweine gehalten werden, zu führen und diese der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
  • Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
  • Die Verbringung von Schweinen, die in einem in der Sperrzone I gelegenen Betrieb gehalten werden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer ist verboten. Ausnahmen können unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Schweine genehmigungsfrei verbracht werden.

Donnersbergkreis

Im Donnersbergkreis wurde eine Sperrzone l eingerichtet die folgende Städte und Gemeinden anteilig betrifft: die Gemeinden Albisheim, Bubenheim, Einselthum, Gauersheim, Ilbesheim, Immesheim, Morschheim, Ottersheim, Rittersheim und Stetten sowie die Ortsteile Harxheim, Niefernheim und Zell der Gemeinde Zellertal.

Karte Sperrzone I Donnersbergkreis

Welche Maßnahmen gelten in der Sperrzone I im Donnersbergkreis?

Für die Jagd gelten in Auszügen folgende Einschränkungen:

    • Die Durchführung von Bewegungsjagden (z.B. Treib- und Drückjagden) und Erntejagden ist verboten.
    • Die Jagd ist ausschließlich als Ansitzjagd oder Fallenjagd gestattet.
    • Ein Kontakt von bei der Jagd eingesetzten Hunden mit Schwarzwild ist zu vermeiden.

Zudem müssen die Jagdausübungsberechtigten sicherstellen, dass jedes erlegte Wildschwein der zuständigen Veterinärbehörde des Landkreises unverzüglich, unter Angabe des genauen Ortes (mit GPS-Daten), gemeldet wird und eine serologische und virologische Untersuchung auf ASP durchgeführt wird.
Des Weiteren bestehen verschiedene Verbringungsverbote und Ausnahmen hiervon. Weitere, die Jagd betreffende Maßnahmen, sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen.

Die Landwirtschaft betreffenden Maßnahmen beziehen sich derzeit nur auf schweinehaltende Betriebe.

    • Schweinehalter haben unverzüglich
        • der zuständigen Veterinärbehörde
          • die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie jede Änderung,
          • die Anzahl der verendeten Schweine,
          • die Anzahl der erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine zu melden
        • sämtliche Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit wildlebenden Schweinen, in Berührung kommen können
        • verendete oder erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch und virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
        • Futter, Einstreu, Beschäftigungsmaterial und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
        • funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten (gemäß DVG-Liste behüllte Viren, Spalte 7b),
        • sicherzustellen, dass
            • der Betrieb in dem Schweine gehalten werden nur mit Schutzkleidung, insbesondere betriebseigenen Schuhen, betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert (gemäß DVG-Liste behüllte Viren, Spalte 7b) oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, diese unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird,
            • Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalles oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird (gemäß DVG-Liste behüllte Viren, Spalte 7b),
        • Schweinehalter haben tagesaktuelle Aufzeichnungen über alle Personen, die im Betrieb Bereiche besuchen, in denen Schweine gehalten werden, zu führen und diese der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
  • Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
  • Die Verbringung von Schweinen, die in einem in der Sperrzone I gelegenen Betrieb gehalten werden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer ist verboten. Ausnahmen können unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Schweine genehmigungsfrei verbracht werden.

Bad Dürkheim

Im Kreis Bad Dürkheim wurde eine Sperrzone I eingerichtet, die folgende Städte und Gemeinden anteilig betrifft: Bissersheim, Bockenheim, Dackenheim, Dirmstein, Ellerstadt, Erpolzheim, Freinsheim mit Gemarkung RLP.1655, Gerolsheim, Großkarlbach, Kindenheim, Kirchheim mit Gemarkung RLP. 191, Laumersheim, Obersülzen, Obrigheim, Weisenheim am Sand mit Gemarkung RLP.866, Grünstadt mit Gemarkung RLP.853 und Gemarkung RLP.1420 Asselheim, Bad Dürkheim in Teilen (östlich der L526)

Aufgrund eines positiven ASP-Falles in einem Hausschweinebestand in Gerolsheim wurde zudem eine Sperrzone III mit einem Radius von zehn Kilometern um den betroffenen Betrieb eingerichtet. Die Allgemeinverfügung für die Sperrzone III beinhaltet überwiegend Maßnahmen und Einschränkungen, die für Halter von Hausschweinen zu beachten sind. Auch für die Jägerschaft gibt es Restriktionen und Verbote, u.a. was das Verbringen von Fleisch angeht. Gemeinden im Landkreis DÜW, die in Sperrzone III liegen: Bad Dürkheim, Battenberg, Bissersheim, Bobenheim am Berg, Bockenheim, Dackenheim, Ellerstadt, Erpolzheim, Freinsheim, Grünstadt, Herxheim am Berg, Kallstadt, Kirchheim, Kleinkarlbach, Mertesheim, Obersülzen, Obrigheim, Weisenheim am Berg, Dirmstein, Gerolsheim, Großkarlbach, Laumersheim, Weisenheim am Sand.

Karte Sperrzone I Bad-Dürkheim
Karte Sperrzone III Bad-Dürkheim
Allgemeinverfügung Sperrzone lll, 16.08.24

 

Karte Sperrzone I Bad-Dürkheim Karte Sperrzone III Bad-Dürkheim

 

Welche Maßnahmen gelten in der Sperrzone I im Kreis Bad-Dürkheim?

Für die Jagd gelten in Auszügen folgende Einschränkungen:

    • Die Durchführung von Bewegungsjagden (z.B. Treib- und Drückjagden) und Erntejagden ist verboten.
    • Die Jagd ist ausschließlich als Ansitzjagd oder Fallenjagd gestattet.
    • Ein Kontakt von bei der Jagd eingesetzten Hunden mit Schwarzwild ist zu vermeiden.

Zudem müssen die Jagdausübungsberechtigten sicherstellen, dass jedes erlegte Wildschwein der zuständigen Veterinärbehörde des Landkreises unverzüglich, unter Angabe des genauen Ortes (mit GPS-Daten), gemeldet wird und eine serologische und virologische Untersuchung auf ASP durchgeführt wird.
Des Weiteren bestehen verschiedene Verbringungsverbote und Ausnahmen hiervon. Weitere, die Jagd betreffende Maßnahmen, sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen.

Die Landwirtschaft betreffenden Maßnahmen beziehen sich derzeit nur auf schweinehaltende Betriebe.

    • Schweinehalter haben unverzüglich
        • dem zuständigen Veterinäramt
          • die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie jede Änderung,
          • die Anzahl der verendeten Schweine,
          • die Anzahl der erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine zu melden
        • sämtliche Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit wildlebenden Schweinen, in Berührung kommen können
        • verendete oder erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch und virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
        • Futter, Einstreu, Beschäftigungsmaterial und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
        • funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten (gemäß DVG-Liste behüllte Viren, Spalte 7b),
        • sicherzustellen, dass
            • der Bereich in dem Schweine gehalten werden nur mit Schutzkleidung, insbesondere betriebseigenen Schuhen, betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert (gemäß DVG-Liste „behüllte Viren“, Spalte 7b) oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, diese unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird,
            • Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Bereichs in dem Schweine gehalten werden sowie nach Verlassen eines Stalles oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird (gemäß DVGListe „behüllte Viren“, Spalte 7b).
        • Schweinehalter haben tagesaktuelle Aufzeichnungen über alle Personen, die im Betrieb Bereiche besuchen, in denen Schweine gehalten werden, zu führen und diese der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
    • Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
    • Die Verbringung von Schweinen, die in einem in der Sperrzone I gelegenen Betrieb gehalten werden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer ist verboten. Ausnahmen können unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Schweine genehmigungsfrei verbracht werden.

 

Es gibt zwar derzeit kein generelles Bewirtschaftungs- und Ernteverbot in der Sperrzone II, dennoch wird seitens des rheinland-pfälzischen Landwirtschaftsministeriums dringend angeraten, folgende Empfehlungen umzusetzen:

  • Bei der Bewirtschaftung sollte unbedingt darauf geachtet werden, das Schwarzwild in den betroffenen Gebieten nicht zu stören und zu versprengen.
  • Vor der Ernte sollten Flächen mit Drohnen und Wärmebildkameras abgeflogen werden.
  • Werden lebende Wildschweine auf zu beerntenden Flächen gefunden, soll die Ernte so erfolgen, dass die Tiere möglichst ruhig in ihre Einstände wechseln und die Rotten nicht gesprengt werden.
  • Die Sichtung der lebenden Wildschweine sollte dem Veterinäramt des Kreises im Restriktionsgebiet gemeldet werden.
  • Wird ein Wildschweinkadaver gefunden, ist der Kadaverfund unverzüglich dem Veterinäramt zu melden, damit dieser auf ASP beprobt und unschädlich beseitigt werden kann.
  • Der Kadaver soll nicht berührt oder in seiner Position verändert werden.

 

Auswirkungen auf die Jagdgenossenschaft

Durch die ASP ergeben sich auch viele Fragestellungen zu möglichen Konsequenzen für die Jagdgenossenschaften, die im Folgenden näher beleuchtet werden.

1. Kündigungsrecht des Jagdpächters

Bei dem Jagdpachtvertrag handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag, bei dem die Jagdrechtsinhaber das Jagdsausübungsrecht verpachten. Die Regelungen zu den Pachtverhältnissen sind in den §§ 535 ff BGB, wenn keine Spezialnormen vorrangig anzuwenden sind. Nach den Jagdgesetzen besteht für den Ausbruch einer Tierseuche kein Kündigungsrecht, sondern für die Jagdausübungsberechtigten gemäß § 33 Abs. 3 LJG-Rlp die Pflicht der Mitwirkung zur Bekämpfung der Tierseuche.
Rechtlich gesehen, stellt der Ausbruch der Tierseuche eine höhere Gewalt dar. Dies berechtigt aber nicht den Pächter, den Vertrag fristlos zu kündigen. Gemäß § 581 i.V.m. § 543 Abs. 1 BGB kann im Einzelfall und unter Abwägung beiderseitigen Interessen das Vertragsverhältnis gekündigt werden, wenn die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht bis zum vereinbarten Zeitablauf zugemutet werden kann. Bei der Unzumutbarkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass das in der Allgemeinverfügung verhängte Jagdverbot nur vorübergehend gilt, während der Jagdpachtvertrag eine Vertragslaufzeit von 5 – 8 Jahre in Rheinland-Pfalz haben muss. Ein vorübergehendes Jagdverbot rechtfertigt nicht zu einer fristlosen Kündigung, zumal die Jagdpächter mit dem Vertrag nicht nur die Bejagungsrecht, sondern auch die Hegepflicht übernommen haben.
Kündbar ist der Vertrag ausschließlich, wenn in dem Jagdpachtvertrag für den Jagdpächter ein Sonderkündigungsrecht bei Ausbruch der Tierseuche vereinbart worden ist. Die Fachgruppe Jagdgenossenschaften hatte bereits im Jahr 2018 hiervon per Rundschreiben eindringlich abgeraten.

2. Jagdpachtminderung

Gegenstand des Jagdpachtvertrags ist das Jagdausübungsrecht. Bekommt die Mietsache während der Mietzeit einen Mangel, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Sache aufhebt, so ist der Mieter gemäß § 536 Abs. 1 BGB von der Entrichtung der Miete befreit. Tritt während der Mietzeit ein Mangel auf, der die Tauglichkeit mindert, so kann die Miete gemindert werden. Diese Vorschrift ist auch auf das Jagdpachtverhältnis anwendbar. Da dem Jagdpächter aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Anordnung die Jagdausübung untersagt ist, liegt ein Mangel vor. Der Jagdpächter hat weiterhin das Jagdausübungsrecht einschließlich des Rechts zur Hege und Aneignung. Die aktive Bejagung ist ein wesentlicher Bestandteil des Jagdausübungsrechts, die durch das Jagdverbot vorübergehend beschränkt ist. Somit kann der Jagdpachtzins gemindert werden. Dabei ist zu beachten, dass das Jagdverbot nicht in eine Zeit fällt, in der eine Schonzeit besteht oder die Abschusspläne bereits erfüllt waren. In Rheinland-Pfalz hatten wir immer einen zu hohen Schwarzwildbestand, so dass in Anbetracht der Gefahr eines Seuchenausbruchs ganzjährig gejagt werden darf. Da der Seuchenausbruch erst drei Monate nach Beginn des Jagdjahres aufgetreten ist, kann keine Erfüllung der Abschusspläne erfolgt sein. Somit besteht ein Minderungsanspruch des Jagdpächters.

Bei der Höhe der Minderung des Jagdpachtzinses ist zu berücksichtigen, dass die Jagd auf Wildscheine in der Sperrzone keinen Wert mehr hat. Wildschweine oder deren Wildbret darf nicht mehr verbracht werden. Diesen Wertverlust auf Grund des Seuchenausbruchs liegt im Betriebsrisiko des Jagdpächters, welches er selbst zu tragen hat. Der Verpächter des Jagdreviers haftet nicht für den Wert des Jagderfolgs.
Gemäß § 6 Abs. 9 TierGesG (Tiergesundheitsgesetz) kann der Jagdausübungsberechtigte, dem wegen angeordneter Maßnahmen ein erhöhter Aufwand entsteht oder die Jagdausübung verboten oder beschränkt ist, kann einen angemessenen Schadensersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Bisher sind noch keine dementsprechenden Äußerungen der Landesregierung erfolgt. Der Jagdausübungsberechtigte darf sich nicht bereichern, d.h. wenn er Schadensersatzleistungen bekommt, kann er nicht zusätzlich noch den Pachtzins mindern.

3. Wildschadenersatz

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat auf seiner Internetseite Informationen zur ASP für Jäger und Landwirte zusammengestellt. Für den Wildschadensersatz in den Restriktionsgebieten mit Jagdverbot ist folgendes zu entnehmen:

„Wird aus tierseuchenrechtlichen Gründen ein Jagdverbot angeordnet, so kann Wildschaden entstehen. Der Jagdausübungsberechtigte ist in diesem Fall nicht entschädigungspflichtig. Eigentümer von Grundflächen, an denen es aufgrund der angeordneten Jagdruhe zu Wildschaden gekommen ist, können einen Entschädigungsanspruch gegen die anordnende Behörde geltend machen, wenn im jeweiligen Einzelfall der aus dem Jagdverbot resultierende Wildschaden zu einer unzumutbaren Belastung führt, der nicht durch andere Maßnahmen abgeholfen werden kann. Dabei muss nachgewiesen werden, dass der Wildschaden in der Zeit des Jagdverbots entstanden ist, dieses kausal für den Wildschaden ist und er ohne das Jagdverbot hätte verhindert werden können.“

Dies bedeutet, dass der Wildschaden von dem Landkreis zu ersetzen ist.
Anspruchsberechtigt sind die Jagdgenossen. Daher ist den Jagdgenossenschaften zu raten, sich auf diese Regelung zu berufen und die Jagdgenossen an die Landkreise zu verweisen. Der Wildschaden sollte wie bei einem normalen Wildschadensverfahren bei der Verwaltung angemeldet werden.

4. Entschädigung für Jagdgenossenschafft bzw. Eigenjagdbesitzer

Gemäß § 6 Abs. 9 TierGesG sind anspruchsberechtigt die Jagdausübungsberechtigte, die einen erhöhten Aufwand wegen der Maßnahmen haben oder die Jagd verboten bzw. eingeschränkt worden ist. Somit wird allen Jagdpächter und die Eigenjagdbesitzer, die von den Maßnahmen betroffen sind, angemessene Entschädigungsleistungen gewährt. Jagdgenossenschaften, die selbst den Jagdbezirk bewirtschaften, haben ebenfalls einen Entschädigungsanspruch.
Wurde das Anlegen einer Jagdschneise angeordnet, so können die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstückseigentümer / Jagdgenossen einen Anspruch gemäß § 6 Abs. 8 TierGesG zum Anspruch berechtigt sein. Dieser Anspruch steht auch den Landpächtern zu.
Gewähren diese Paragraphen noch keinen Anspruch, kommt ggf. der Auffangtatbestand gemäß 39 a TierGesG zum Tragen. Danach ist jeder zu entschädigen, bei denen die Einschränkungen des Eigentums zu unzumutbaren Belastungen führen.
Auf diesen Auffangtatbestand können sich auch die Jagdgenossenschaften berufen, wenn die Jagdpacht gemindert worden ist.

 

Sensibilisierung von Saisonarbeitskräften

Landwirte, Obstbauern und Winzer, die Saisonarbeitskräfte beschäftigen, sollten nach wie vor darauf achten, dass diese keine Lebensmittel tierischen Ursprungs aus dem Heimatland mitbringen und Speisereste immer „wildschweinsicher“ entsorgt werden.

Informationsblatt ASP Saisonarbeitskräfte, deutsch
Informationsblatt ASP Saisonarbeitskräfte, polnisch
Informationsblatt ASP Saisonarbeitskräfte, rumänisch
Informationsblatt ASP Saisonarbeitskräfte, ukrainisch
Informationsblatt ASP Saisonarbeitskräfte, ungarisch
Informationsblatt ASP Saisonarbeitskräfte, kroatisch
Informationsblatt ASP Saisonarbeitskräfte, bulgarisch