Am Samstag, dem 15. Juni 2024 hat das Friedrich-Löffler-Institut einen positiven Test auf Afrikanische Schweinepest in Rüsselsheim bei einem Wildschwein bestätigt. Zwei weitere tote Wildschweine, wenige Kilometer entfernt, wurden negativ getestet. Entsprechende Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Region laufen bereits.
Um den Fundort wurde in einem Radius von ca. 15 km eine Restriktionszone eingerichtet, von der die folgenden Kreise betroffen sind:
- Groß-Gerau
- Main-Taunus-Kreis
- Darmstadt-Dieburg
- Offenbach-Land
- Stadt Frankfurt
- Stadt Wiesbaden
- Mainz-Bingen (Rheinland-Pfalz)
- Stadt Mainz (Rheinland-Pfalz)
Der genaue Restriktionsradius in RLP kann unter https://www.mainz-bingen.de/de/aktuelles/meldungen/3277219944.php abgerufen werden.
Die Sperrzone in Hessen ist unter https://visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/174E80CFDF1EADD2897195375617028A0749AD02425B9CF469A7DA520750FDA6 zu finden.
Die betroffenen Gebiete in Rheinland-Pfalz werden nun intensiv abgesucht, unter anderem mit Drohnen und Wärmebildkameras, um herauszufinden, ob es infizierte Wildschweine, trotz des seit Wochen andauernden Hochwassers, auf diese Rheinseite geschafft haben. Auch die Beprobung, Bergung und Entsorgung von Fallwild und in diesem Zusammenhang die Einrichtung von Kadaversammelplätzen ist organisiert.
Es wurde eine Allgemeinverfügung veranlasst, einsehbar unter https://www.mainz-bingen.de/default-wAssets/docs/Verwaltung/Bekanntmachungen/2024/Weitere-Bekanntmachungen/OeB-Allgemeinverfuegung-Schweinepest-Wildschwein.pdf die zunächst für zwei Wochen Gültigkeit hat. Nach zwei Wochen erfolgt eine Neubewertung des ASP-Status.
In dieser Verfügung ist ein generelles Verbot erlassen worden, Schweine aus Betrieben in der infizierten Zone zu verbringen und ein Jagdverbot. Im Detail sind in der Landwirtschaft die folgenden Maßnahmen einzuhalten:
- Halter von Schweinen im infizierten Gebiet müssen der Kreisverwaltung Mainz-Bingen unverzüglich mitteilen
- Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts
- verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine
- An Ein- und Ausgängen jeder Schweinehaltung sind geeignete, jederzeit funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten für Schuhwerk und Hände einzurichten
- Futter und Einstreu sowie alle Gegenstände und Geräte, die mit Schweinen in Berührung kommen können, müssen für Wildschweine unzugänglich aufbewahrt werden
- Verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf ASP nicht ausgeschlossen werden kann, sind im LUA Koblenz virologisch auf ASP untersuchen zu lassen
- Es ist verboten, Schweine aus Betrieben in der infizierten Zone zu verbringen
- Schweine dürfen auf öffentlichen oder privaten Straßen nicht getrieben werden
- Das Treiben auf ausschließlich betrieblichen Wegen, innerhalb eingezäunter Areale ohne Nutzung öffentlicher oder nicht betrieblicher privater Wege, ist möglich
- Es ist verboten, Erzeugnisse, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer zu verbringen
- Samen, Eizellen und Embryonen, die von Schweinen stammen, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, dürfen nicht verbracht werden
- Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, dürfen nur innerhalb dieser Sperrzone verbracht werden
- Hunde dürfen das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen
- Gras, Heu und Stroh, das in der Infizierten Zone gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden, sofern es nicht mindestens sechs Monate vor der Festlegung der Infizierten Zone gewonnen wurde
Im Allgemeinen ist das Verbringen von lebenden Wildschweinen, in der infizierten Zone erlegten Wildschweinen beziehungsweise von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischer-zeugnissen und sonstigen Neben- und Folgeprodukten innerhalb und aus der infizierten Zone heraus verboten. Zudem ist in der infizierten Zone eine Leinenpflicht für Hunde angeordnet worden.
Die Jagd betreffende Maßnahmen sind:
- Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist der KV Mainz-Bingen unverzüglich, unter Angabe des genauen Fundortes, zu melden
- Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung der Wildschweine obliegen ausschließlich den vom Landkreis dafür beauftragten bestimmten Personen
- Verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile, sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden