- Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nicht auf der Grundlage einer Vorauszahlung für Lohnkosten in Anspruch genommen werden, die mit Bezug auf einen Kostenvoranschlag, in dem der Ausführung der Leistung vorangehenden Jahr erfolgt ist.
- Die steuerliche Begünstigung einer solchen Vorauszahlung ist allenfalls denkbar, wenn solche Zahlungs-modalitäten marktüblich oder sonst sachlich begründet sind und die Zahlung seitens des Handwerksbetriebes angefordert wurde.
Erläuterungen
Streitig war der Zeitpunkt des steuerlichen Abzuges von Lohnkosten bei Heizungs- und Sanitärarbeiten. Die Besonderheit des Falles war, dass der Kläger schon im Vorjahr Anzahlungen geleistet hatte.
Um was ging es? Der Kläger war selbst Unternehmer und hatte einen Handwerksbetrieb u.a. zum Austausch der Heizungsanlage beauftragt. Ende 2022 schlug er dem Handwerker vor, 2/3 der Lohnkosten noch in 2022 zu bezahlen. Die Arbeiten selbst waren erst für 2023 geplant und wurden auch dann erst durchgeführt.
Obwohl der Handwerker sich auf die Anfrage hin nicht zurückgemeldet hatte, überwies der Kläger die 2/3 noch in 2022, insgesamt ca. 5.000 €.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2022 machte er die Vorauszahlungen nun als Handwerksleistungen geltend. Das Finanzamt erkannte das nicht an; für 2022 liege weder eine Rechnung vor noch seien die Leistungen in diesem Jahr erbracht worden. Hiergegen zog der Kläger vor das Finanzgericht, konnte sich aber auch dort nicht durchsetzen.
Das FG Düsseldorf wies die Klage ab, u.a. mit dem Argument, in 2022 seien keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt worden, da die Leistungen erst im Folgejahr erbracht wurden. Das Verhalten des Steuerpflichtigen sei weder marktüblich noch irgendwie sachlich zu begründen.
Anmerkungen
Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 €, soweit Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG ist jedoch, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG. Eine spezielle Definition für die „Rechnung“ gibt es im EStG nicht.
Allerdings muss eine solche Rechnung zwingend verschiedene Angaben, wie zum Erbringer der Handwerkerleistung als Rechnungsaussteller, dem Empfänger der Dienstleistung, der Art, dem Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte, enthalten (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 20. April 2023, VI R 24/20, BStBl II 2023, S. 906).
Im vorliegenden Falle kamen die Finanzrichter zum Ergebnis, dass für 2022 weder eine solche Rechnung vorlag, noch Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt wurden, da die Handwerkerleistungen unstreitig erst im Folgejahr erbracht wurden. Eine andere Betrachtung widerspräche auch dem Gesetzeszweck des § 35a EStG.
Dort gehe es darum, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen bzw. Wachstum und Beschäftigung zu fördern (vgl. etwa BT-Drs. 15/91, S. 19). Dies dürfe letztlich nicht durch „eigenmächtige“ (Voraus-) Zahlungen des Klägers umgangen werden.
Praxishinweise
Ein kurioser Fall war das. Der Unternehmer wollte sich offenbar „mit der Brechstange“ einen steuerlichen Vorteil sichern.
Das ging schief, insbesondere sah das Gericht keine Gründe, warum die Lohnkosten noch im Vorjahr berücksichtigt werden sollten. Das Urteil ist inzwischen auch rechtskräftig geworden.
Also: Man kann einen Teil der Lohnkosten für einen Heizungstausch eben nicht schon im Jahr vor der Leistungserbringung bezahlen, um auch in dem Jahr die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen mitzunehmen. Dass das nicht funktioniert, haben die Düsseldorfer Finanzrichter recht eindeutig festgehalten.
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